Kontopfändung. Schnell informiert, direkt unterstützt.
Eine Kontopfändung kann viele Fragen aufwerfen und sorgt häufig für Unsicherheit. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen, hilfreiche Services sowie alle benötigten Formulare und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Unser Ziel ist es, Sie schnell und unkompliziert zu unterstützen.
Schnell und unkompliziert die passenden Services nutzen
Zahlungsauftrag bei Pfändung
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse Schaumburg mit ausreichend Deckung. Nach Auswahl des Links und der Anmeldung im Online-Banking können Sie Ihre vorliegende laufende Pfändung direkt einsehen und in Teilen -oder vollständig- bezahlen.
Pfändungsschutzkonto einrichten
Mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bleibt Ihnen ein gesetzlich geschützter Freibetrag für Ihren Lebensunterhalt erhalten. Wenn Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen möchten, können Sie die Umstellung hier ganz einfach beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Eine Kontopfändung ist eine Zwangs-vollstreckungs-maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Bei Fragen helfen Schuldnerberatungsstellen oder eine Rechtsberatung. Daten zu Ihrem Konto (z. B. Umsätze, verfügbarer Betrag) finden Sie im Online-Banking oder auf Ihren Kontoauszügen.
Hier finden Sie unser: Informationsblatt P-Konto (PDF)
Nein. Sie werden nicht anerkannt.
Um die offene Pfändung ordnungsgemäß zu begleichen, stellen Sie bitte sicher, dass Ihr Konto über eine ausreichende Deckung verfügt. Sobald die erforderlichen Mittel bereitstehen, können Sie die Zahlung über den unten stehenden Link vornehmen. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Hier: Pfändung bezahlen
Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Auf die Art der Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Wenn Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. bei Unterhalt), brauchen Sie eine Bescheinigung – zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Schuldnerberatung.
Jetzt: Girokonto in ein P-Konto umwandeln
Hier finden Sie unser: Informationsblatt P-Konto (PDF)
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Jetzt: Girokonto in ein P-Konto umwandeln
Hier finden Sie unser: Informationsblatt P-Konto (PDF)
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.
Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sparkasse zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen.
Nein. Ein P-Konto ist nur für Einzelpersonen möglich. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, darf die Sparkasse erst nach einem Monat Geld an den Gläubiger auszahlen.
In dieser Zeit kann jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber seinen Anteil auf ein eigenes Einzelkonto übertragen lassen. Das Guthaben wird halbiert – bei zwei Inhabern bekommt jeder die Hälfte.
Andere Aufteilungen sind mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Der Schuldner kann über sein Guthaben nur mit einem P-Konto verfügen. Der andere Inhaber braucht kein P-Konto. Auch wenn nur eine Person betroffen ist, wird das Gemeinschaftskonto gesperrt.
Der Grundfreibetrag gilt automatisch. Je nach Lebenssituation kann der Freibetrag erhöht werden – z. B. bei Unterhaltspflichten. Details finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Hier finden Sie unser: Informationsblatt P-Konto (PDF)
Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestehende Kredite. Ein Dispositionskredit muss bei der Umwandlung gelöscht werden.
Nein, ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Geschützt ist ein gesetzlicher Freibetrag zu Ihrer Existenzsicherung, über den Sie trotz einer laufenden Pfändung verfügen können.
Wir haben keine Möglichkeit, die Gründe oder Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen zur Pfändung selbst können nur beim Gläubiger angefordert werden.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Es kann unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen im verfügbaren Betrag noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wurde jedoch bereits im Hintergrund durch das System belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird
Kunden-Pfändungshotline: 05751 402-770
Montag - Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Persönliche Unterstützung bei Fragen zur Kontopfändung
Sie haben Fragen zu einer bestehenden Kontopfändung oder benötigen Unterstützung? Unsere Kunden-Pfändungshotline hilft Ihnen gerne weiter und beantwortet Ihre Anliegen persönlich. Sie erreichen unsere Kunden-Pfändungshotline in den Servicezeiten: Montag - Freitag 09:00 - 15:00 Uhr unter der Rufnummer 📞 05751 402-770.
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